Der Fahrschüler kann im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17“ nur die Klasse B oder BE beantragen. Die Begleitperson/ -personen muss/ müssen bei der Antragstellung mit angegeben werden.
Ausbildung
Beginn:
frühestens mit 16 ½ Jahren
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist unbedingt erforderlich
bei Abschluss des Ausbildungsvertrages muss der gesetzliche Vertreter anwesend sein
Theoretische Prüfung:
frühestens 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres
Praktische Prüfung:
frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres
Prüfbescheinigung wird mit Vollendung des 17. Lebensjahres ausgehändigt
Prüfbescheinigung ist im gesamten Bundesgebiet gültig aber nicht im Ausland.
Der junge Fahrer darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung fahren (siehe Begleitperson)
Ausbildungsinhalte entsprechen der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B
Begleitperson
Anforderungen:
Mindestalter 30 Jahre
mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
maximal 1 Punkt im Verkehrzentralregister in Flensburg
0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol und nicht unter Wirkung anderer berauschender Mittel während der Fahrt
Hinweise:
es muss mindestens eine Begleitperson angegeben werden
es können auch mehrere Personen angegeben werden (sinnvoll, da nicht immer die eine Person zeitlich begleiten kann)
es müssen nicht unbedingt die Eltern angegeben werden
die Begleitperson soll Ansprechpartner für den jungen Fahrer sein
er soll Sicherheit beim Fahren vermitteln aber nicht als „Hilfsfahrlehrer“ fungieren
kann vor Fahrtantritt oder auch während der Fahrt notwendige Ratschläge geben
die Begleitperson kann an einem Einweisungsseminar bei der Fahrschule teilnehmen