Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 25 Jahre
Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren
Spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 gemäß Anlage 7b der FeV
Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten.
Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
Die Ausbildung muss von der Fahrschule in ausreichender Form dokumentiert werden.
Gültigkeit
Es wird mit der Ausbildung keine Fahrerlaubnisklasse A1 erworben, sondern nur eine Fahrberechtigung. Dies bedeutet, dass eine Aufstiegsprüfung zur A2 nicht möglich ist. Die Fahrberechtigung ist nur in Deutschland gültig.
Theoretischer Schulungsstoff
Die theoretische Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
Praktischer Schulungsstoff
Die praktische Schulung beträgt mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten. In diesen Unterrichtseinheiten sind mindestens die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler- Ausbildungsordnung zu schulen (Grundfahraufgaben, Übungsfahrten, Autobahnfahrten und Überlandfahrten).
Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen.
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des §1 Abs. 2 besitzt (§6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).
Dies kann auch bedeuten, dass mehr Fahrstunden als die 5 Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten benötigt werden.
Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 der FeV über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.